Pflegebedürftigkeit
Was wird unter dem Begriff ,,Pflegebedürftigkeit'' verstanden?
Nicht nur alte Menschen können pflegebedürftig sein, sondern auch junge Menschen und Kinder.
Um klare Verhältnisse zu schaffen, wer pflegebedürftig ist und wer nicht, hat der Gesetzgeber dies im Sozialgesetzbuch SGB XI klar geregelt.
Wie wird Pflegebedürftigkeit definiert?
Pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung (Sozialgesetzbuch SGB XI) sind Personen, die:
• körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder
• gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können.
Die Pflegebedürftigkeit wird bei einer Begutachtung von einem Mitarbeiter des MDK
(Medizinischer Dienst der Pflegekasse) auf Basis von 6 Modulen ermittelt.
Die Pflegebedürftigkeit mit festgestelltem Pflegegrad muss dann auf Dauer, voraussichtlich jedoch für mindestens 6 Monate bestehen.
Was beinhalten die Module für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit?
In der Begutachtung wird die Selbstständigkeit des Antragstellers in sechs vorgegebenen Lebensbereichen ermittelt.
Die 6 vorgegebenen Lebensbereiche gliedern sich in folgende Module:
Modul 1: Mobilität
Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Modul 4: Selbstversorgung
Modul 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Der Begutachter bewertet dann, ob der Pflegebedürftige gewisse Aufgaben dieser Module:
• selbstständig,
• überwiegend selbstständig,
• überwiegend unselbstständig oder
• unselbstständig
erledigen kann, oder ob gewisse Fähigkeiten
• vorhanden,
• größtenteils vorhanden,
• in geringem Maße vorhanden oder
• nicht vorhanden
sind.
Auf Basis der erreichten Punkte in den sechs Modulen errechnet sich der Pflegegrad:
Warum muss eine Pflegebedürftigkeit festgestellt werden?
Mit der Feststellung einer Pflegebedürftigkeit erfolgt auch eine Einstufung in einen Pflegegrad I, II, III, IV oder V
(Bis Ende 2016 waren es Pflegestufen anstatt Pflegegrade).
Wer in einen Pflegegrad eingestuft ist, hat gemäß dem geltenden Pflegestärkungsgesetz II (PSG). dann Anspruch auf:
• Pflegesachleistungen,
• Pflegegeld,
• Pflegehilfsmittel,
• Hilfsmittel,
• Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen usw.