Kosten & Leistungen der Pflegekasse


Sie verfügen über einen Pflegegrad? Dann sind unsere Leistungen für Sie kostenlos!
Wir rechnen direkt mit ihrer Pflegekasse ab und für Sie enstehen keine eigenen Kosten.
Wenn kein Pflegegrad vorhanden ist können die Kosten auch selbst getragen werden.
Folgende Kosten übernimmt ihre Pflegekasse für unsere Leistungen:



Entlastungsbetrag

Seit 01.01.2017 haben alle Pflegebedürftigen ab "Pflegegrad 1" Anspruch auf den Entlastungsbetrag
in Höhe von 125,00 Euro monatlich.
 
Diese Leistung kann ausschließlich für Erstattungen anerkannter Entlastungsleistungen eingesetzt werden
und wird dem Pflegebedürftigen nicht ausbezahlt.
Werden die Leistungen in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag
bis zum 30. Juni des Folgejahres verbraucht werden.


Verhinderungspflege
Pflegebedürftige ab „Pflegegrad 2“ haben zusätzlich Anspruch auf Verhinderungspflege
von bis zu 
1.612,00 Euro im Kalenderjahr.
Dieser Betrag kann erhöht werden, indem noch nicht genutzte Kurzzeitpflege zu maximal 50 %
zu der Verhinderungspflege hinzugenommen wird.
Somit steigt die Verhinderungspflege auf 2.418,00 Euro und der Anspruch auf Kurzzeitpflege halbiert sich.


• Der Pflegegrad muss mindestens 6 Monate vor Anspruch auf Verhinderungspflege vorhanden sein.

• Leistungen der Verhinderungspflege müssen jedes Jahr neu beantragt werden und verfallen mit Ablauf des Kalenderjahres.



Entlastungsbudget (ab 01.07.2025)
Das Entlastungsbudget vereinheitlicht die Finanzierung von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege (siehe oben).
Es ist somit ein gemeinsames Jahresbudget und soll die beiden getrennten Budgets mit den komplizierten Übertragungsmöglichkeiten ersetzen.
Auf diese Weise soll der flexible Zugang zu Pflegeleistungen für die häusliche Pflege und Betreuung erleichtert und der bürokratische Aufwand verringert werden.

Pflegebedürftige ab „Pflegegrad 2“ haben somit ab dem 01.07.2025 zusätzlich Anspruch auf das Entlastungsbudget von bis zu 3.539,00 Euro im Kalenderjahr anstatt die bisherigen 2.418,00 Euro.

• Die Vorrausetzung von mindestens sechs Monaten häuslicher Pflege vor Anspruch auf Verhinderungspflege entfällt. 

• Leistungen des Entlastungsbudget müssen jedes Jahr neu beantragt werden und verfallen mit Ablauf des Kalenderjahres.



Pflegegeld / Pflegesachleistungen
Pflegebedürftige ab „Pflegegrad 2“ haben zusätzlich Anspruch auf Pflegesachleistungen & Pflegegeld.

Höhe der Pflegesachleistungen:
   • Pflegegrad 2         689,00 Euro      (   761,00 Euro ab 2025)
   • Pflegegrad 3      1.298,00 Euro      (1.432,00 Euro ab 2025)
   • Pflegegrad 4      1.612,00 Euro      (1.778,00 Euro ab 2025)
   • Pflegegrad 5      1.995,00 Euro      (2.200,00 Euro ab 2025)

Die Pflegesachleistungen können bis zu 40 % zur Finanzierung von hauswirtschaftlicher Versorgung oder
häuslicher Betreuung ausgeschöpft werden.


Höhe des Pflegegeldes:
   • Pflegegrad 2      316,00 Euro      (347,00 Euro ab 2025)
   • Pflegegrad 3      545,00 Euro      (598,00 Euro ab 2025)
   • Pflegegrad 4      728,00 Euro      (799,00 Euro ab 2025)
   • Pflegegrad 5      901,00 Euro      (989,00 Euro ab 2025)

Nimmt man die 40 % Sachleistungen in Anspruch, erhält man nur noch 60 % des Pflegegeldes.
Nimmt man keine Sachleistungen in Anspruch, erhält man das volle Pflegegeld.


Steuervorteile
Wenn Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, können unsere Leistungen als außergewöhnliche Belastungen (haushaltsnahe Dienstleistungen) nach §35a Einkommensteuergesetz ansetzten.
Für genaue Informationen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.